Meeting-, Seminar- & Workshop-Zentrum
Allgemeine Vertragsbedingungen der WerkStadt‑Bonn e. K.
(Stand: 01.03.2022)
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Verträge über die mietweise Überlassung von unseren Räumen (Meeting, Seminar, Workshop, Besprechung, Coaching) und der Work-Lounge (zusammen nachfolgend „Räume“) zwischen WerkStadt-Bonn e. K. („Vermieter“) und dem jeweiligen Gast („Mieter“), gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet, sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von WerkStadt-Bonn e. K. und seiner Lieferanten.
2. Mündliche Absprachen, die nicht durch den Vermieter in textlicher Form bestätigt wurden, entfalten keine Wirkung und werden nicht zum Vertragsbestandteil.
II. Leistungsbeschreibung
1. Der Vermieter gewährt dem Mieter die Möglichkeit, die Räume und darin befindliche Einrichtungsgegenstände im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere für Seminare, Besprechungen und Trainings und sonstige – auch private – Veranstaltungen (nachfolgend gemeinsam “Veranstaltungen“) zu nutzen. Daneben bietet der Vermieter dem Mieter zusätzliche Leistungen und Dienste (z. B. Catering-Service) gegen Entgelt an. Im Gegenzug verpflichtet sich Mieter zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
2. Sofern der Mieter für das Veranstaltungs-Catering, Getränkelieferungen oder sonstige Verpflegung benötigt, wird der Mieter dies generell über den Vermieter beauftragen und entsprechende Leistungen ohne Genehmigung des Vermieters weder selbst erbringen noch von Dritten beziehen. Ausnahmen hierzu bedürfen einer Vereinbarung in Schriftform zwischen den Parteien. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet.
Das Korkgeld beträgt je Teilnehmer der Veranstaltung des Mieters € 5,00 zzgl. gesetzl. MwSt..
Das Tellergeld beträgt je Teller € 2,00 zzgl. gesetzl. MwSt..
Der Mieter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt den Vermieter insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
3. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Termin der Veranstaltung mehr als vier Monate, kann der Vermieter aus berechtigtem Grund angemessene Preisänderungen vornehmen. Ein berechtigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der vom Vermieter beauftragte Dienstleister (z. B. Catering- oder Getränke-Service) seine Preise bzw. Konditionen nach Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien ändert. In einem solchen Fall ist der Vermieter berechtigt, die Vergütung entsprechend, d.h. im Umfang der für den Vermieter höheren Kosten, zu erhöhen. Im selben Umfang ist der Vermieter verpflichtet, Kostensenkungen an den Mieter weiterzugeben.
4. Dem Mieter ist bekannt, dass die Räume nicht klimatisiert sind, jedoch über viele Fenster verfügen. Es kann insbesondere im Sommer zu Aufheizungen der Räume kommen, auch über eine Raumtemperatur von 26 °C hinaus. Eine solche Aufheizung stellt keinen Mangel der Räume dar.
III. Zahlungen, Verzug, Rechnungsänderungen
1. Soweit nichts Abweichendes mit dem Mieter vereinbart ist, ist die Vergütung nach Erhalt der betreffenden Rechnung sofort fällig und innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Abrechnung erfolgt jeweils mit dem, zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, gültigen Mehrwertsteuersatz. Der vereinbarte Vergütungssatz zur Nutzung der Räume der Vermieterin ist dem jeweiligen Kurzzeitmietvertrag zu entnehmen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu vereinbaren. Die Höhe und der Zahlungstermin werden im Kurzzeitmietvertrag festgelegt. Der Mieter kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Vermieters. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
3. Im Kurzzeitmietvertrag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Mieters ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Mieters, durch unverschuldete Verzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Vermieters sind, werden dem Mieter zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen des Vermieters in Rechnung gestellt. Änderungen können zu Verschiebungen von verbindlichen und unverbindlichen Liefer- und Leistungsterminen und Fristen führen, für die der Vermieter nicht einsteht.
4. Bei verspäteter Zahlung durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, pauschalierte Mehrkosten je Mahnung in Höhe von € 5,00 zzgl. Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe des gesetzliches Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB bei B2B-Geschäften und in Höhe des gesetzliches Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 1 BGB bei B2C-Geschäften. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
5. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
6. Änderungswünsche und Reklamationen des Mieters zu Rechnungen oder anderen Belegen (wie z. B. Gutschriften), die auf einen Fehler oder Versehen des Vermieters zurückzuführen sind, sind immer kostenfrei. Änderungswünsche der Mieters, die nicht auf einen Fehler oder Versehen des Vermieters zurückzuführen sind (z. B. bezüglich des Rechnungs- und/oder Leistungsempfängers), sind bis zu 14 Tage ab Empfang des betreffenden Dokuments ebenfalls kostenfrei. Nach Ablauf der 14 Tage fällt bei Änderungswünschen des Mieters nach Satz 2 eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 zzgl. USt. an.
IV. Haftung
1. Der Vermieter haftet
a) nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen darf), wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB.
3. Insbesondere ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen für alle dauerhaften oder vorübergehenden Störungen einer Internet- bzw. WLAN-Nutzung des Mieters in den Mieträumen.
V. Verhaltenspflichten des Mieters
1. Der Mieter hat die überlassenen Räume und die Allgemeinflächen (Treppenhaus, Aufzug, Work-Lounge) sowie das darin befindliche Inventar – hierzu zählen insbesondere Mobiliar, technische Einrichtungen sowie Dekoration – pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Mieters Allgemeinflächen und Räume nutzen, verursacht werden.
2. Der Mieter hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem Vermieter oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf des Vermieters schaden könnten.
4. Eine Nutzung der Räume, die (dauerhafte) Geräuschemissionen von oder über 75 dB(A) erreichen, ist nicht zulässig.
5. Im gesamten Gebäude besteht ein Rauchverbot.
6. Der Mieter ist für die von ihm mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen, technisches Equipment (Laptop, Ladekabel etc.) und Daten verantwortlich. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial (insb. schwer entflammbare Stoffe) müssen den Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung NRW und den gesetzlichen brandschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.
7. Im eigenen Interesse hat der Mieter mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Der Vermieter haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters zurückzuführen ist. Vom Mieter mitgebrachte Gegenstände sind nicht über den Vermieter versichert. Der Mieter wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern.
8. Diese und sonstige Gegenstände müssen den örtlichen feuerschutzpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Wenn die vom Mieter eingebrachten Gegenstände nicht unverzüglich nach Ende der Veranstaltung mitgenommen werden, erfolgt eine Einlagerung durch den Vermieter, für die eine ortsübliche Vergütung mindestens in Höhe der Mietkosten für den benutzten Raum vom Mieter geschuldet wird. Spätestens 14 Tage nach Beendigungszeitpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Kurzmietvertrags ist der Vermieter befugt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu verwerten bzw. zu entsorgen.
9. Aufzeichnungen in Bild und Ton (Fotos, Videos, Digitalaufnahmen, Audioaufnahmen oder anderer Formen) von Räumen, Equipment, Setups u. a. sowie Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters sind ohne dessen schriftliche Zusage nicht gestattet.
10. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Vermieter erkennen lassen, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
11. Sachleistungen und Räume dürfen nur für den im Kurzmietvertrag bezeichneten Betrieb des Mieters und für den angegebenen Zweck benutzt werden. Die Berechtigung zur Nutzung ist nicht übertragbar. Eine Gebrauchsüberlassung an nicht vom Kurzmietvertrag umfasste Dritte ist unzulässig.
12. Der Mieter haftet für Schäden, die durch dessen Veranlassung in die Räume gelangte Dritte verursacht wurden.
13. Der Mieter hat die überlassenen Räume vor Zugriff durch Dritte sowie ihm überlassene Schlüssel und Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Schlüssel und Zugangskarten dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit dem Mieter vereinbart ist.
14. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Veranstaltungen (z. B. etwaige einzuholende Genehmigungen, Anmeldungen, Abführen von Gebühren (z. B. für GEMA) etc.) erfüllt und dass bei Durchführung der Veranstaltung die gesetzlichen (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Vorschriften eingehalten werden, und stellt bei schuldhaften Verstößen hiergegen den Vermieter von allen Forderungen Dritter insoweit frei.
15. Die WLAN-Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Die Zurverfügungstellung des Internetzuganges beinhaltet weder Firewall noch Virenschutz – es obliegt dem Mieter, sein Endgerät zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich dazu, geltendes Recht einzuhalten und den WLAN-Zugang nicht zu rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen und Schäden Dritter frei, welche auf eine rechtswidrige Nutzung des Internetzuganges beruht, einschließlich sämtlicher Kosten und Aufwendungen, welche zur Abwehr oder Inanspruchnahme der Ansprüche und Schäden Dritter entstehen.
VI. Rücktritt, (Teil-)Stornierung und Vergütungsreduzierung
1. Wird eine im Vertrag vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Soweit der Mieter vor Beginn der Veranstaltung unwiderruflich in Textform erklärt, die vertraglich vereinbarten Leistungen am vereinbarten Termin der Veranstaltung nicht (Stornierung) oder bei einer mehrere Tage und/oder Räume umfassenden Veranstaltung teilweise nicht in Anspruch zu nehmen, oder dass bei einer Verpflegungspauschale weniger Teilnehmer als vereinbart teilnehmen werden (jeweils Teilstornierung), gewährt der Vermieter dem Mieter (vorbehaltlich der Ansprüche des Vermieters nach Ziffer VII.) eine Reduzierung der Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 3 und 4.
3. Bei Stornierungen von Räumen bis zum 14. Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung, zahlt der Mieter keine Vergütung; bis zum 7. Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung, zahlt der Mieter 50 % der vereinbarten Vergütung; bis zum 3. Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung, zahlt der Mieter 70 % der vereinbarten Vergütung. – Bei einer später erfolgenden Stornierung wird die gesamte Vergütung berechnet.
4. Im Falle einer Teilstornierung gilt VI. Ziffer 3 entsprechend für den oder die stornierten Räume und/oder Tage bzw. bei Verpflegungspauschalen für den auf den oder die weggefallenen Teilnehmer entfallenen Pauschalbetrag. Bei einer später erfolgenden Teilstornierung wird die gesamte Vergütung berechnet.
5. Hat der Mieter die Zahlung bereits im Voraus geleistet, erstattet der Vermieter infolge der Reduzierung zu viel gezahlte Beträge zurück. Dem Mieter ist bekannt, dass es sich bei der Vergütungsreduzierung um eine im Interesse des Mieters vom Vermieter eingeräumte Regelung handelt, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Nach dem 3. Kalendertag vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung des Mieters erfolgt keine Vergütungsreduzierung mehr. Die Stornierungskosten für durch den Vermieter bereits beauftragtes bzw. bestelltes Catering werden vom Mieter vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 6 mit 100% belastet.
6. Der Vermieter muss sich jedoch in jedem Fall den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
VII. Anderweitige Zuweisung von Räumen, Nachberechnung
Sofern der Mieter nicht bestimmte Räume für eine feste Vergütung bucht, kann der Vermieter auf Grundlage der angegebenen Teilnehmerzahl des Mieters geeignete Räume zuweisen. Reduziert sich die Teilnehmerzahl nach Maßgabe einer Teilstornierung gemäß VI. Ziffer 4., ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter andere Räume unter Berücksichtigung der geänderten Teilnehmerzahl zuzuweisen. Denn bei Vereinbarung einer Pauschale pro Teilnehmer kalkuliert der Vermieter die auf die Bereitstellung der Räume entfallende Vergütung auf Grundlage der angegebenen Teilnehmerzahl.
VIII. Übergabe der Mietsache nach Vertragsende
-
Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Räume und Inventar in mangelfreiem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen und der bei Übergabe der Räume durch den Vermieter bestehende Zustand ist wieder herzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird der Vermieter auf Kosten des Mieters zuzüglich einer angemessenen Handlingspauschale von 15 % der für die Beseitigung entstehenden Kosten beseitigen; die Handlingspauschale entfällt oder verringert sich, wenn der Mieter geringere Kosten nachweist. Der Mieter hat die entsprechenden Kosten innerhalb von zehn Tagen nach Übersendung der Rechnung durch den Vermieter zu zahlen.
-
Der Mieter verpflichtet sich, nach der Nutzung alle Heizkörper der gemieteten Räume auszustellen, sofern kein anderer Nutzer mehr anwesend ist
IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
1. Gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Vergütungen oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
X. Hinweise für Verbraucher
-
Sofern der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag zwischen ihm und dem Vermieter ein Fernabsatzvertrag ist, wird darauf hingewiesen, dass dem Mieter kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht (vgl. § 312 g Absatz 2 BGB).
-
Der Vermieter ist weder verpflichtet noch dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XI. Datenschutz
-
Von den Parteien sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und anzuwenden. Insbesondere gilt:
a. die Parteien haben das Datengeheimnis insbesondere auch im Datenverkehr über den jeweils anderen Vertragspartner zu wahren sowie Gesetzesverstöße zu melden.
b. Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis eingesetzte Beschäftigte der Parteien sind auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG zu verpflichten, soweit diese nicht bereits hierzu verpflichtet worden sind.
2. Der Mieter erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten gespeichert werden. Darüber hinaus steht dem Mieter das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Vermieter verpflichtet sich in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Mieters.
3. Der Mieter hat bei einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen nach den Ziffern 1 und 2, die zu einem Schaden des Vermieters führt, diesen Schaden zu ersetzen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Bonn.